Systec & Services verpflichtet sich, die in der Auftrags-bestätigung aufgeführten Leistungen termingerecht zu erbringen und die Anlagen - sofern vereinbart - beim Käufer betriebsbereit zu installieren.
Der Kunde informiert über alle von Systec & Services als maßgebend genannten und ihm sonst als maßgeblich bekannten, betriebsseitig gegebenen Voraussetzungen für die Erbringung der vertraglichen Leistungen. Die richtige und umfassende Information durch den Kunden ist Voraussetzung für die Erfüllungsverpflichtung durch Systec & Services; durch falsche, ungenaue oder verspätete Informationen entstandene Verzögerungen oder Mehrkosten sind vom Kunden zu übernehmen und werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.
Die Lieferung aller vertraglichen Komponenten erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, der erst dann erlischt, wenn der Kunde allen Verpflichtungen aus dem Auftrag nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Systec & Services stehenden Sachen ordnungsgemäss zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung und Systec & Services auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an Systec & Services abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde Systec & Services unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Systec & Services unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräussert und Systec & Services dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde Systec & Services bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Systec & Services alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Die Vergütung bemisst sich nach der bei Vertrags-abschluss gültigen Preisliste von Systec & Services bzw. den gesondert zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich ab Werk, unverzollt, ausschliesslich Montage und Verpackung, sowie zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Systec & Services ist berechtigt, die Vergütung von einzelnen, in sich geschlossenen Leistungseinheiten jeweils nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Als Leistungseinheiten gelten z.B. die Erbringung eines Lasten- und Pflichtenheftes, die Lieferung von Hardware-Produkten und die Lieferung und Installation von Software im Unternehmen des Kunden.
Scheitert die Erbringung der Leistung an vom Käufer zu schaffenden Voraussetzungen oder an fehlerhaften oder verspäteten Informationen im Sinne von Ziff. 2, so ist Systec & Services berechtigt, nach Setzung einer an-gemessenen Frist zur Erbringung der fehlenden Voraus-setzungen die für die Leistung vereinbarten Zahlungen fällig zu stellen. Im Falle einer verspäteten Lieferung aus oben genannten Gründen, können die z.Zt. der Erbringung der Leistung gültigen (geänderten) Preise gem. Preisliste zu Grunde gelegt werden.
Die Gewährleistung für die von Systec & Services gelieferten Produkte bestimmt sich nach den Regel-ungen des mit Systec & Services geschlossenen Wartungsvertrags, der eine konstante Betreuung des Kunden durch Systec & Services sicherstellt. Sollte kein Wartungsvertrag geschlossen worden sein, gelten die nachfolgenden Regelungen:
Systec & Services leistet Gewähr, dass die gelieferten Systeme frei von Material- und Herstellungsfehlern sind und die zur Hardware gehörende Dokumentation ordnungsgemäß erstellt wurde.
Zwischen den Parteien wird für die Erbringung Systec & Services- Dienstleistungen die ausdrückliche Abnahme der Leistung vereinbart. Bei der Abnahme wird ein gemeinsames Mängelprotokoll erstellt. Der Abnahmetermin wird von Systec & Services rechtzeitig schriftlich angekündigt; die Abnahme darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, die die Inbetriebnahme des Systems als solches nicht hindern. Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme durch den Kunden gilt die Leistung als abgenommen. Unabhängig hiervon erfolgt die Abnahme der Leistungen ggf. konkludent durch Inbetriebnahme durch den Kunde.
Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen von
Systec & Services beträgt 24 Monate, sofern nichts anderes geregelt ist. Sie beginnt bei Lieferung von Hardware-Produkten mit der Lieferung der Produkte an den Kunden, bei Erbringung von Dienstleistung mit der Abnahme der Leistung. Nachbesserungen begründen keine Unterbrechung oder einen Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
Bei Leistungen anderer Hersteller (Fremdprodukte wie z.B. betriebsfremde Hardware) gelten deren jeweiligen Bestimmungen und Fristen.
Bei Lieferung von Hardwareprodukten geht die Gefahr des Untergangs, auch des zufälligen Untergangs, der Ware bei Übergabe an den Frachtführer bzw. mit ordnungsgemäßer Versendung auf den Kunden über.
Systec & Services haftet für Mängel wie auch für das Fehlen der in einem gemeinsam abgestimmten Pflichtenheft beschriebenen Eigenschaften nach eigener Wahl durch Behebung des Mangels oder Neulieferung des Produktes ganz oder teilweise. Hat der Kunde die Software über die Schnittstellen erweitert, leistet Systec & Services bis zur Schnittstelle Gewähr. Eine weiter gehende Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Kunde verpflichtet sich, einen auftretenden Mangel Systec & Services unverzüglich bekannt zu geben. Die Fehlerdiagnose und -beseitigung erfolgt nach Wahl von Systec & Services auf der Kundenanlage oder bei Systec & Services. Die Einsendung der fehlerhaften Systeme erfolgt durch den Kunden.
Der Kunde stellt Systec & Services alle bei ihm vorhandenen für die Mängelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung und ist dafür verantwortlich, dass eine zügige Durchführung der Nachbesserung möglich ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, betrieblich und gesetzlich erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Betriebszustände herzustellen, wie auch hierfür geeignetes Personal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Kann der Mangel kurzfristig nicht beseitigt werden, stellt Systec & Services eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereit, sofern dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
Gelingt die Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist nicht, kann der Kunde Minderung der Vergütung für den mangelhaften Teil der Leistung oder Wandlung des Vertragsteils verlangen. Der Vertrag wird in seiner Gesamtheit hiervon nicht berührt oder unwirksam.
Weiter gehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht als Folge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine nicht abdingbare Haftung auf Seiten von Systec & Services besteht.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder eigene Nachbesserungsarbeiten erbracht haben oder wenn Zubehör oder Datenträgermaterial verwendet wurde, das nicht den Anforderungen von Systec & Services entspricht.
Der Schadenersatz aus Gründen von höherer Gewalt wird ausgeschlossen.
Systec & Services haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden und ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sache bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt Euro 2,5 Mio pro Schadensereignis.
Sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere für Vermögens- und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Durch den Erwerb von Software-Produkten erhält der Kunde durch Systec & Services das zeitlich nicht begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die in der Auftragsbestätigung jeweils aufgeführten Software-Produkte und dafür erworbenen Lizenz- und Nutzungsrechte (Run-time- und Werks-Lizenzen) im Zusammenhang mit der hierfür gelieferten bzw. bereitgestellten Hardware zu nutzen; im Übrigen nur dann, wenn die Software ausdrücklich für beim Kunden bereits vorhandene oder von ihm gestellte Hardware bestimmt wurde.
Eine weitere Verwertung der Software durch Systec & Services ist gestattet.
Systec & Services hat das Recht, das im Zuge der Vertragsabwicklung erworbene Know-how anderweitig zu verwenden, ausgenommen hiervon sind als solche ausdrücklich definierte kundenspezifische Informationen und Kenntnisse.
Als Gerichtsstand wird 76131 Karlsruhe vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Vereinbarungen über Änderungen der vorgenannten Regelungen bedürfen der Schriftform.
Eventuell abweichende AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie in einer Bestellung oder einem Bestätigungsschreiben des Kunden enthalten sind und dieser Bestätigung nicht mehr widersprochen wird.